Treppen sind für Menschen mit begrenzten Bewegungseinschränkungen sowie für blinde und sehbehinderte Menschen barrierefrei nutzbar, wenn entsprechende Voraussetzungen geschaffen werden. Öffentliche Treppen auf dem Grundstück im Bereich der äußeren Erschließung unterliegen den Anforderungen nach der DIN 18065 zur Treppengestaltung von Gebäuden einschließlich deren zusätzlichen Normanforderungen an Barrierefreiheit.
Außentreppen werden sehr oft seitlich an einer Gebäudeflucht angebunden. Dabei ist zu beachten, dass das Maß der Trittstufentiefe einschließlich mind. 30 cm waagerechte Handlaufführung, sich noch im Treppenlauf befinden, damit eine gleichbleibende Handlaufhöhe vor der Antrittsstufe entsteht. Durch das Zurücksetzen der Treppe erfolgt im Querverkehr keine Behinderung zwischen den Passanten entlang der Gebäude zu den treppabgehenden Personen.
Bauliche Varianten von Stufenausbildungen
Außentreppen unterliegen einer Vielzahl von Möglichkeiten in der Stufengestaltung durch Form, Material, Steigung usw. Für alle Menschen besonders mit visuellen und/oder kognitiven Einschränkungen bestehen bei Treppen eine erhöhte Absturzgefahr. Für den barrierefreien Zugang und Nutzung öffentlich zugänglicher Treppen ist deshalb die Verkehrssicherungspflicht ein wesentlicher Bestandteil.
Laufgestaltung und Stufenausbildung
Treppen müssen gerade Läufe haben. Die Treppenlauflinie muss rechtwinklig zu den Treppenstufenkanten verlaufen. Ab einem Innendurchmesser des Treppenauges von 2,00 m sind auch gebogene Treppenläufe möglich.
Spezielle Detailzeichnungen von Treppenanlagen im Außenraum sind im Handbuch “IM DETAIL – Gestaltung barrierefreier Verkehrsraum” Teil I aufgezeichnet.
Auswahl barrierefrei nutzbare Treppenläufe
A einläufige gerade Treppe
B zweiläufige gerade Treppe mit Podest
C zweiläufig gewinkelte Treppe mit Podest
D zweiläufig gegenläufige Treppe mit Podest
E zweiläufig halbgewendelte Treppe mit Podest (der Kreisbogen kann im Winkel kleiner 180 Grad verlaufen)
Treppen mit Innendurchmesser des Treppenauges < 2 m gelten nicht als nicht barrierefreie Treppen.
Maßgebliche Anforderungen an Außentreppen:
- Stufenauftritte sind konstruktiv nach der Stufenformel zu ermitteln (vgl. RASt 06, Tab. 37)
- Stufen müssen geschlossen sein, kein Überstand der Trittstufen, sonst Stolpergefahr!
- Stufen müssen geradlinig verlaufen, Richtungswechsel ist am Podest vorzusehen
- Stufen mit seitlicher Aufkantung vorsehen, um ein Abgleiten mit dem Geh- oder Blindenstock zu verhindern
- Jede Stufenvorderkante im Außenraum ist kontrastierend zur umgebenden Oberfläche auszubilden
- Zwischenpodest nach maximal 15 bis 18 Stufen (RASt 06) anordnen, besser ab 12 Stufen
- Tiefe des Zwischenpodestes muss mindestens 1,35 m (besser 1,50 m) betragen, seitliche Aufkantung vorsehen
- Stufen müssen eine ausreichend beleuchtet sein
Hinweis zur Treppenentwässerung:
Bei Außentreppen ohne Überdachung kann zur Oberflächenentwässerung der Treppen anstatt des Aufmerksamkeitsfeldes mit Noppenstruktur ein rutschfester Gitterrost mit der Maschenweite von 30/10 mm in derselben Tiefe (60 cm oder 90 cm) eingesetzt werden.