Barrierefreie Mobilität

Barrierefreie Mobilität im Detail

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Im Grundgesetz ist der Gleichbehandlungsgrundsatz für Menschen mit Behinderungen im Artikel 3 Absatz 3 geregelt. Dem Gedanken der Barrierefreiheit wird vertieft mit dem Satz 2: Niemand darf wegen einer Behinderung benachteiligt werden.

Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Im Neunten Buch Sozialgesetzbuch Teil 1 (SGB IX) bezieht sich die Definition der Behinderung auf den § 2 Abs. 1 “Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen”.
Darin steht: “Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.”

Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG)
Seit dem 1. Mai 2002 ist das BGG in Kraft. Es regelt vorrangig die Gleichstellung behinderter Menschen im Bereich des öffentlichen Rechts, soweit der Bund zuständig ist. Darin wird aufgeführt die Beseitigung einer Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen bzw. diese zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen. Über bundeslandeigene Landesgleichstellungsgesetze wird die Umsetzung der gleichen Inhalte auf Landesebene erstellt.

Straßenverkehrs-Ordnung in der jeweils gültigen Fassung (StVO)
Die StVO mit deren Verwaltungsvorschriften (VWV-StVO) verweisen auf die Beachtung der Mobilität von Fußgängern zur Verkehrssicherheit im öffentlichen Raum.

Kurzinhalt:
■ §1 verweist auf gegenseitige Rücksichtnahme, keine Schädigung, Gefährdung, Behinderung sowie keine Belästigung der Verkehrsteilnehmer
■ regelt das Verhalten und die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr z.B. Allgemeine Verkehrsregeln über die Geschwindigkeit von Fahrzeugen, das Überholen, die Vorfahrt, das Abbiegen, das Halten und Parken, Verhalten bei Öffentlichen Verkehrsmitteln
■ umfasst Verhaltungsregeln für Fußgänger, Radfahrer, Personen mit besonderen Fortbewegungsmitteln (z.B. Rollstuhl)
■ beinhaltet Voraussetzungen für die Anlage von Fußgängerüberwegen (FGÜ)
■ enthält Verkehrsregelungen des Querverkehrs zwischen Radweg und Fußgängerüberweg am kleinen Kreisverkehr
■ ordnet die Klassifizierung der Verkehrszeichen und andere Verkehrseinrichtungen

Weitere Einzelheiten sind zu finden auf der Internetseite BMVI (Bundesverkehrsministerium) Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab)
Diese Verordnung enthält Regelungen für den Bau und Betrieb der Straßenbahnen im Sinne des § 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG).
Diese VO gilt für

  • Straßenabhängige Bahnen (Straßenbahnen im öffentlichen Verkehrsraum)
  • Unabhängige Bahnen (Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen)

Maßgebend für den Außenbereich gelten besonders die Angaben im § 31 über die Vorschriften zu Haltestellen

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Die Verordnung gilt für Unternehmen, die Fahrgäste mit Kraftfahrzeugen oder Obussen befördern,
soweit sie den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) unterliegen.
Für die Planung im Außenbereich sind besonders folgende Abschnitte bedeutungsvoll:
§ 32 Haltestellen – Liniennummer, Name des Unternehmen etc.
§ 33 Kennzeichnung und Beschilderung
§ 34 Sitzplätze für behinderte und andere sitzplatzbedürftige Personen
§ 35 Übersicht über Linienverlauf und Haltestellen
§ 36 Ausnahmen für Sonderformen des Linienverkehrs

Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen.
Ziel im Nahverkehrsplan ist die Erreichbarkeit einer vollständigen Barrierefreiheit im öffentlichen Personennahverkehr von Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder sensorisch eingeschränkte Menschen bis zum 1. Januar 2022. www.gesetze-im-internet.de

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