Barrierefreie Mobilität

Barrierefreie Mobilität im Detail

Ungesicherte Überquerung an einer Kreuzung

Anwendungsbeispiel einer Kreuzung mit ungesicherten Überquerungsstellen in der Gehlinie

Die Gestaltung dieser Verkehrsanlage unterliegt u.a. folgenden Regelwerken und Normen:

  • RASt 06: Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen
  • EFA: Empfehlungen für Anlagen des Fußgängerverkehrs
  • DIN 18040-3: Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlage Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum
  • DIN 32984: Bodenindikatoren im öffentlichen Raum
  • DIN 32975: Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien Nutzung

Kurzerläuterungen

Straßen mit kleinen Radien sind besonders in der Altstadt durch ihre Gassen und schmalen Seitenstraßen geprägt. Der allgemeine Fußgängerverkehr verläuft geradeaus über die Gehrichtung von der Seitenstraße direkt über die Straßenkreuzung. Für blinde und sehbehinderte Menschen ebenso auch für Menschen mit fahrbaren Hilfsmitteln ist die Überquerung der 3 cm hohen Borde nicht ungefährlich, weil die Fahrbahnüberquerung über eine Eckausrundung erfolgt. Menschen mit Mobilitätsbehinderung erhalten infolgedessen vor der Kreuzung oder Einmündung ihre separate Überquerungsstelle an einer geradlinige Randeinfassung.

Um für blinde und sehbehinderte Personen den Unterschied zwischen einer gesicherten und ungesicherten Überquerungsstelle eindeutig zu erkennen, wird in der DIN 32984 eine unverwechselbare Verlegungsform aufgezeichnet. Anstatt des durchgehenden Auffindestreifens im Gehweg mit Anschluss zum Richtungsfeld, erfolgt bei einer ungesicherten Überquerungsstelle eine Unterbrechung des Auffindestreifens. Das Noppenfeld endet ca. 90 cm vor dem Richtungsfeld. Die entstandene Lücke wird als Begleitstreifen ausgebildet.

Die Nullabsenkung für die Mobilitätsbehinderten kann auf das erforderliche Breitenmindestmaß nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen angelegt werden. An dieser Lösung wird allerdings noch experimentiert und nach Praxiserfahrungen gesucht. Die Breite der Nullabsenkung an Nebenstraßen von 1,00 m wird als Regelmaß angesehen und sollte bei normaler Fußgängerfrequentierung für Personen mit fahrbaren Mobilitätsmitteln ausreichend sein.

Zeichenerklärung


Die Zahlen verweisen auf eine Kurzbeschreibung im gesonderten Textfeld

Thematik im Handbuch

Einzelheiten konstruktiver Planungsbeispiele sind im Handbuch „IM DETAIL – Gestaltung barrierefreier Verkehrsraum, Teil II“ aufgezeichnet.

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