Die Anwendung von ungesicherten Überquerungsstellen erfolgt zur Herstellung notwendiger Wegeverbindungen bei Seitenstraßen oder in der Straßenmitte liegenden Zielen.
Mobile, blinde und sehbehinderte Verkehrsteilnehmer suchen im Allgemeinen ihre eigenen, zum Teil individuellen und ortsspezifischen Überquerungsstellen, um „Ihre“ Straße zu überqueren. Sie lokalisieren entsprechend der Orientierungs- und Mobilitätsschulung und ihrer Alltagserfahrung autonom. Zu deren Sicherheit sind müssen ungesicherte Fußgänger-Überquerungsstellen exakt nach den Vorgaben der DIN 18040-03 und der DIN 32984 ausgerichtet sein.
Bei einer ungesicherten Überquerungsstelle handelt es sich um eine Straßenüberquerung für Fußgänger
Die Fußgänger-Überquerungsstellen können als
Die abgesenkten Borde müssen sich kontrastierend zur Fahrbahn absetzen (siehe obiges Bild).
Wichtig!
Erforderlich werdende ungesicherte Überquerungsstellen dürfen in der Bauweise nicht mit gesicherten Überquerungsstellen gleichgestellt werden, weil sonst bei blinden und sehbehinderten Menschen Verwechslungen mit einem Fußgängerüberweg oder einer lichtsignalisierten Überquerungsstelle entstehen. In diesem Fall kann es bei einer falschen Bauausführung zu einem Unfall führen mit schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, aber auch für die Planer (gerichtliches Verfahren).
Mittelinseln verringern das Unfallrisiko und erleichtern die Fahrbahnquerung, da immer nur eine Fahrtrichtung zu beachten ist. Erst ab einer Tiefe von 2,50 m sind Mittelinseln für Menschen mit fahrbaren Mobilitätshilfen geeignet. Ist die Tiefe der Mittelinsel kleiner als 2,50 m, dann ist das Richtungsfeld (RF) über die gesamte Tiefe der Mittelinsel zu verlegen.
Bei Gehwegbreiten kleiner als 1,50 m entfällt der Auffindestreifen (AF) in Noppenstruktur.
Das Richtungsfeld (RF) in Rippenstruktur muss dann so tief angelegt sein, dass von der inneren Leitlinie aus, die Rippenstrukturen mit dem Blindenlangstock ertastet werden.
Ab einer Gehwegbreite von 5 m sollte an einer ungesicherten Überquerungsstelle ein Aufmerksamkeitsfeld angelegt sein. Das Aufmerksamkeitsfeld an der inneren Leitlinie als Noppenfeld 90/90 cm befindet sich im Abstand zum Richtungsfeld in Rippenstruktur, um eine visuelle und taktile Trennung zu erreichen. Diese Lücke ohne Bodenindikatoren kennzeichnet den Unterschied zur gesicherten Überquerung.
Mit dem Blindenlangstock muss die strukturfreie Distanz zwischen den beiden Bodenindikatoren eindeutig erkennbar sein. Erfahrungen von bebauten ungesicherten Überquerungsstellen ohne Noppenfeld an der inneren Leitlinie oder mit großem Abstand zum Richtungsfeld haben gezeigt, dass diese Überquerungsstellen nicht wahrgenommen wurden.
Blinde und sehbehinderte Menschen überlaufen einerseits diesen Querungsbereich (siehe nachstehendes Bild und Video) oder triften bei breiten Gehwegen von der Gehrichtung ab und finden nicht das Richtungsfeld.
Bei einer Unterschreitung der 60 cm breiten Mindestlücke zwischen Noppenfeld des Auffindestreifens und Richtungsfeld am Bordstein, wird der taktilloser Bereich überlaufen und nicht ertastet. Die Schleifbewegung der Stockspitze überrollt durch die Schritt- bzw. Gehbewegung diese Stelle. Daraufhin wird diese Überquerungsstelle irrtümlich als gesicherte Überquerung angesehen. Das kann zu schwerwiegenden Folgen für den Langstocknutzer, aber auch für den Planer führen.