Dieses Bild zeigt eine lichtsignalisierte getrennte Überquerungsstelle mit differenzierter Bordhöhe, wo zwei Radlerinnen vom Radweg kommend, über eine 2 m breite Nullabsenkung die Fahrbahn überqueren wollen.
Für blinde und sehbehinderte Menschen ist der Querungsbereich mit anliegenden Bodenindikatoren am Lichtsignalmast am 6 cm hohen Tastbordstein sichergestellt.
Die Rampenneigung sollte bei 30 cm breiten Rampenbordstein 10 % nicht übersteigen, damit Personen mit fahrbaren Hilfsmitteln gefahrlos und leicht diesen Bereich überqueren können. Eine maximale Erhöhung auf 12 % ist nach Normvorgabe bis zu 1,00 m Länge möglich (DIN 18040-3).
Diese Ausführung ermöglicht eine problemlose Überfahrt von handbetriebenen Rollstühlen auch für ältere Personen.
Im Bild ist zu sehen, wie der Blindenlangstock an der Überquerungsstelle beim senkrechten Schieben die Bordsteinkante sicher ertastet. Für diese Kugelform der Stockspitze ist die Einhaltung der Falllinie von 3 bis 4 cm am Tastbord besonders wichtig. Dabei darf die Kantenausformung des Bordes 20 mm nicht überschreiten. Durch die weißen Borde am Fahrbahnrand ist der visuelle Kontrast zur Fahrbahn gut zu erkennen.
Die Rollspitze „fällt“ deutlich spürbar vom Gehweg auf das Straßenniveau hinab. Dabei ist notwendig, dass bei 6 cm Tast-Bordhöhe die Ausbildung des Kantenradius 20 mm nicht übersteigt.
In dieser Querschnittszeichnung ist zu sehen, dass die Kugelspitze bei 3cm Bordhöhe noch nicht die effektive Falllinie erreicht hat (nur 1 cm). Bei Ablenkung oder Unachtsamkeit des Langstocknutzers besteht die Gefahr, dass die Bordkante überrollt wird. Deshalb ist bei dieser Bordgestaltung auf exakte Einhaltung der Einbauhöhe und der Kantenausformung von 20 mm zu achten. Das ist ebenso bedeutungsvoll für Rollstuhlnutzer mit Handantrieb, wenn sie von der Fahrbahn über den Bordstein auf dem Gehweg fahren.
An dieser Überquerungsstelle mit Lichtsignalanlage erfolgte die Bordgestaltung mit differenzierter Bordhöhe. Einerseits der Nutzung für den allgemeinen Fußgängerverkehr mit einer taktilen Bordsteinkante, andererseits auf Fahrbahnniveau abgesenkte Borde für Personen mit fahrbaren Mobilitätsmitteln. Dieses Überquerungssystem erfolgt über der gesamten Querungsfurt der Fahrbahn, dabei ist die Mittelinsel miteinbezogen. Im Video ist gut zu sehen, wie der Rollstuhlnutzer zügig ohne körperliche Erschwernis seine Nullabsenkung im Überquerungsbereich fährt.
Ausführliche Informationen und umfangreiche Detailzeichnungen
von Überquerungsstellen sind im Handbuch „IM Detail – Gestaltung barrierefrei Verkehrsraum, Teil 2“ aufgezeichnet.
DIN 18040-3 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“
Überquerungsstellen müssen für Menschen im Rollstuhl und mit Rollator ohne besondere Erschwernis nutzbar sein. Dazu ist auf Fahrbahnniveau ein abgesenkter Bord für Menschen im Rollstuhl und mit Rollator (Nullabsenkung) erforderlich.
Einen Bord mit einer Bordhöhe von mindestens 6 cm für blinde und sehbehinderte Menschen muss eindeutig auffindbar sowie einschließlich der Übergangsbereiche zum angrenzenden abgesenkten Bord visuell kontrastierend zur Fahrbahn ausgebildet sein. Die eindeutige Auffindbarkeit des Bordes für blinde und sehbehinderte Menschen ist bei einer Kombination von Auffindestreifen und Richtungsfeld nach DIN 32984 sichergestellt.
Bisher galt bei den Überquerungsstellen eine Absenkung der Borde auf 0cm bis 3cm (vgl. 6.1.6.2). Die unmittelbare Absenkung auf Fahrbahnnineau führt häufig zu Problemen mit der Entwässerung und ist von Menschen mit Seheinschränkungen nicht ertastbar. Deshalb ist die Einbauhöhe von 3 cm an Überquerungsstellen notwendig. Diese Höhe gilt aber als ein unzufriedener Kompromiss zwischen den Anforderungen unterschiedlicher Gruppen mobilitätseingeschränkter Menschen. In den RASt 06 wurde daraufhin erstmalig eine Fußgängerfurt mit differenzierter Bordhöhe vorgestellt (Bild 104). Damit soll der bestehende Kompromiss zwischen den Anforderungen für blinde und sehbehinderte Menschen (mit notwendiger Tastkante) und gehbehinderte Menschen sowie Menschen mit fahrbaren Mobilitätsmitteln (Rollstuhl und Rollator) mit einer „Null-cm-Kante“, entschärft werden.
Bei der Planung der Borde von Fahrbahnüberquerungen sind grundsätzlich
In dieser Norm sind zwei Gestaltungsvarianten von barrierefreien Überquerungsstellen ausgewiesen.
Fußgängerfurten und Fußgängerüberwege mit differenzierter Bordhöhe deuten auf einen separaten Querungsbereich für Menschen mit Behinderungen. Diese Anordnung ist geeignet für Menschen mit Gehbehinderungen sowie Menschen mit fahrbaren Mobilitätshilfen, da die abgesetzten Borde auf Straßenniveau eine sichere Überrollbarkeit gewährleisten. Für blinde bzw. sehbehinderte Menschen, aber auch ältere Menschen mit beginnender Demenz oder für geistig behinderte Menschen, sind taktile Bordsteinkanten vorgesehen.
Bei dieser Querungsfunktion kann jeder Fußgänger mit und ohne Behinderung seinen eigenen Querungsbereich aussuchen. Dieser Vorteil wird mehr und mehr wahrgenommen und ist schon in vielen Städten zum Standard geworden. Diese normkonforme Bauausführung verlangt jedoch eine exakte Verlegung der Borde, um die unterschiedlichen Höhen für alle Nutzer funktionsfähig zu machen.
Zum Einsatz sind konventionelle Borde aber auch Spezialborde mit Formsteinen möglich. Die Sonderborde setzen sich mehr und mehr durch und werden von einer großen Mehrheit von Betonherstellern angeboten. Diese Produkte garantieren durch ein Baukastensystem eine hohe Passgenauigkeit der verschiedenen Bordhöhen, wie z. B. Rampen- oder Rollbordstein für fahrbare Mobilitätshilfen, Übergangsstein zum 6 cm hohen Tastbordstein bzw. Übergangstein zum Hochbord. Des Weiteren entsprechen diese Borde durch die weiße Betonoberfläche den Anforderungen zum visuellen Kontrast zur Fahrbahn. Diese Zweiteilung des Querungsbereiches ist die Vorzugsvariante an Überquerungsstellen.
Wichtig!
Von Bedeutung ist, dass eine Bordsteinhöhe von 6 cm für blinde und sehbehinderte Menschen notwendig ist, die eine senkrechte Falllinie mit dem Blindenlangstock von mindestens 3-4 cm sichere Ertastbarkeit garantiert. Davon abgeleitet sollte die Kantenausrundung nicht größer sein als 20 mm. Diese Maße sollten unbedingt eingehalten werden.
Die Breite der Nullabsenkung sollte aus der Betrachtung blinder Menschen im Rollstuhl oder mit Rollator so breit wie nötig, im Hinblick auf blinde Menschen so schmal wie möglich sein. Diese sinnvolle Überlegung lässt sich vorwiegend an Überquerungsstellen realisieren, wo geringer Querungsbedarf besteht. Praxisbezogen überqueren aber Menschen nebeneinander diese Nullabsenkung. Oft Begleitpersonen am Rollstuhl oder am Rollator sowie Mutter mit Kinderwagen und Kleinkind oder mit gehbehinderten Menschen ebenso Menschen mit temporären Behinderungen. Desgleichen ist zu beachten, dass (nach StVO) Kinder bis zu 8 Jahren mit dem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen und eine Aufsichtsperson mitfahren darf.
Die Breite der Nullabsenkung Ist in der DIN 18040-3 definiert. Sie soll entsprechend der europäischen Norm DIN EN 17210 gleichgestellt sein. Darin wird hervorgehoben, dass an Fahrbahnüberquerungen die Begegnung der Fußgänger zu berücksichtigen sind. Die zu empfehlende Querungsbreite soll demzufolge 1,80 m betragen. Das entspricht den erforderlichen Raumbedarf für den barrierefreien Verkehrsraum im Gehweg.
Zur Vermeidung eines ungewollten Verlassens des Gehweges zur Fahrbahn von blinden und sehbehinderten Menschen an dieser Stelle, ist eine visuelle und taktile Abgrenzung vor der Bordsteinabsenkung notwendig. Dazu warnt ein Sperrfeld mit Rippenstruktur, mit deren Anordnung parallel zum Rampenbordstein (Rollbord) über die gesamte Breite der Nullabsenkung Diese Sicherheitsmaßnahme ist mit einer Tiefe von 60 cm und 90 cm festgelegt.
Fußgänger gehen ihren Weg nicht immer geradeaus, sondern sie triften unabsichtlich auch seitlich ab oder werden abgedrängt. Diese Situation betrifft auch blinde und sehbehinderte Menschen. Sehende Fußgänger können das „Geradeausgehen“ immer wieder optisch korrigieren, aber blinde und sehbehinderte Menschen haben diese Möglichkeit nicht.
Normfestlegung:
Für den Einbau sind konventionelle Borde sowie Spezialborde mit Formsteinen möglich. Die Sonderborde sollten als Vorrang eingesetzt werden, weil sie den erforderlichen Kontrast zur Fahrbahn gewährleisten. Die Verlegung erfolgt über den gesamten Überquerungsbereich mit abgerundeten Bordkanten von exakt 20 mm. Diese Ausrundung ermöglicht Menschen im Rollstuhl oder am Rollator eine noch leichte Überrollbarkeit und eine taktile Wahrnehmbarkeit. Diese Lösung gilt als noch brauchbarer Kompromiss, um die Behindertengruppen mit fahrbaren Mobilitätsmitteln und Fußgänger mit Blindenlangstock gerecht zu werden.
Anwendungen:
Diese Bauweise wird vorwiegend dort angewendet, wo eine getrennte Überquerungsstelle sich nicht ausbilden lässt. Das ist der Fall bei: