Eine Planung ist nicht immer fehlerfrei. Das liegt daran, wenn der Planer nicht „objektiv bestmögliche” aller Leistungen verwirklicht. Ein Planungsfehler liegt demnach allgemein dann vor, wenn die Planung nicht mehr sachgerecht ist, weil sie nicht oder abweichend vom Anforderungsprofil steht und die neuesten technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht beachtet. Des Weiteren entstehen Fehler auf Baustellen bei vor allem falschen Zeitmanagement und mangelnde Kommunikation sowie das Verständnis für die zu errichteten
barrierefreien Anlagen besonders unter Betrachtung von Subunternehmer.
Um für blinde und sehbehinderte Menschen eine sichere Überquerung der Fahrbahn zu ermöglichen, sind Überquerungsstellen immer mit Bodenindikatoren anzuzeigen. Das gilt sowohl bei gesicherten Überquerungsstellen mit Lichtsignalanlage oder am Fußgängerüberweg als auch bei ungesicherten Überquerungsstellen. Die Anordnung von Bodenindikatoren unterliegen den Normregeln der Barrierefreiheit, z. B. DIN 32984 „Bodenindikatoren im öffentlichen Raum“.
Wie im kleinen Bild der ungesicherte Überquerungsstelle zusehen, sind die Bodenindikatoren für die Überquerungsstelle nur mit einem kurzen Stumpf ausgebildet (siehe roter Kreis). Diese Anordnung ist purer Unsinn, denn der kurze Auffindestreifen am Fahrbahnrand ist vom Gehweg her für blinde und sehbehinderte Menschen nicht auffindbar. Ist das Absicht oder Unwissenheit?
Das Bild im Großformat zeigt die normkonforme Lösung.
Der Auffinden der Überquerungsstelle erfolgt vom Auffindestreifen in Noppenstruktur über den gesamten Gehweg vom Gartenzaun (inneren Leitlinie) bis zum Richtungsfeld im Fahrbahnrand mit dem entsprechenden
Abstand.
Bei einer ungesicherten Überquerung muss das Noppenfeld vom Auffindestreifen 90 cm (60 cm) vor dem Richtungsfeld enden. Diese Lücke zwischen verkürztem Auffindestreifen und Richtungsfeld kennzeichnet eine ungesicherte Überquerung.
Diese Verlegform den Auffindestreifen am Lichtsignalmast auf kurzer Gehweglänge anzuordnen, ist oft zu sehen. Langstocknutzer, die an der inneren Leitlinie entlang gehen, hier z. B. am Pflaster-Oberstreifen am Gebäude, haben keine Chance den Auffindesteifen für die Überquerungsstelle aufzufinden. Grundsätzlich ist das Noppenfeld bis zum Gebäude oder zum taktilen Oberstreifen zu führen.
Überquerungsstelle mit nicht rechtwinkliger Straßenquerung ist der Auffindestreifen in Noppenstruktur im kürzesten Weg vom Gebäude (innere Leitlinie) zur Überquerungsstelle zu führen. Über die Richtungslage der Rippen am Bordstein erfolgt die Gehrichtung zur Überquerung der Fahrbahn.
Topografisch bedingt werden Fußgängerfurten am Gehweg auch in geradliniger Gehrichtung angeordnet. Besonders bei Einmündungen ist dies der Fall. Die Anordnung der Bodenindikatoren verlaufen demzufolge nicht quer über den Gehweg wie in der DIN 32984 vorgesehen, sondern in Längsrichtung des Gehweges. Dabei ist zu beachten bei diesem Fall, dass der Auffindestreifen in Noppenstruktur immer im Bezug zur inneren Leitlinie steht.
Bodenindikatoren an Überquerungsstellen ohne anbindendes Leitelement (z. B. Leitstreifen, Kantenstein etc.) führt blinde und sehbehinderte Fußgänger zu gefährlichen Verkehrssituationen (siehe Video 2). Die roten Pfeile zeigen die reguläre Gehrichtung.
Die Länge des Noppenfeldes vor dem Richtungsfeld ist abhängig von den örtlichen Gegebenheiten. Es sollte aber 90 cm nicht unterschreiten (Größe eines Aufmerksamkeitsfeldes mit 90/90 cm). Zur Überbrückung einer längeren (diffusen) Gehwegfläche kann über einen taktilen 30 cm tiefen Pflasterstreifen erfolgen.
Nachträgliche Baumaßnahme:
Der fehlende Anschluss zwischen dem Auffindestreifen an der Fahrbahnüberquerung und der inneren Leitlinie vom Gehweg wurde durch ein taktiles Leitelement mit Hilfe eines 30 cm breiten taktilen Pflasterstreifen aus Granit überbrückt.
VIDEO 1
Fehlende Leiteinrichtung zur Überquerungsstelle führt zur gefährlichen Situationenen.
Die blinde Fußgängerin geht zügig und sicher mit dem Blindenlangstock tastend an die innere Leitlinie des Tiefbordsteins auf die Überquerungsstelle zu. Plötzlich endet diese tastbare Führung, sie wird stutzig und geht dadurch langsam tastend emotional weiter in Richtung der gedachten Überquerungsstelle. Auf diesem Weg stehen zwei Hindernisse mitten im Gehweg. Den Elektroschaltschrank hat sie durch Zufall wahrgenommen und ist auch durch Zufall am Verkehrszeichenmast vorbeigekommen. Der Auffindestreifen für der Überquerungsstelle wurde zufällig ertastet. Vorsichtig sucht sie schleifend mit dem Langstock die Bodenindikatoren am Standort der Lichtsignalanlage. Aber vergebens, der Ampelmast ist nicht auffindbar.
Bestehende Gefahr:
Hindernisse im Gehweg sind Stoßkanten, sie können zu Verletzungen führen. Das Nichtauffinden des Lichtsignalgebers kann zu unkontrollierter gefährlicher Überquerung der Fahrbahn führen.
VIDEO 2
Von der Überquerungsstelle auf dem Gehweg ohne weiterührende Leiteinrichtung ist sehr gefährlich.
Nach der Überquerung der Fahrbahn an den Bodenindikatoren angekommen, geht die blinde Fußgängerin nach ihrer gelernten Orientierung dem Geräusch des Fahrverkehr nach, denn auf dieser Seite befindet sich der Gehweg mit der inneren Leitlinie. Anstatt diesen zu ertasten erschreckt sich die blinde Fußgängerin, denn sie ist zur Straße hingelaufen und hört den annähernden Lastkraftwagen. Sofort verändert sie die Gehrichtung und sucht weiter vergebens mit dem Langstock die taktile Leitlinie.
Bestehende Gefahr:
Fehlende Leitorientierung am Gehweg kann für blinde und sehbehindert Menschen zu unkontrollierten Gehrichtungen und zu lebensgefährlichen Verletzungen führen.
VIDEO 1
VIDEO 2
Ausführliche Informationen und umfangreiche Detailzeichnungen von Überquerungsstellen sind im Handbuch „IM Detail – Gestaltung barrierefrei Verkehrsraum, Teil 2“ aufgezeichnet.