Die Ausbildung dynamischer Fahrgastinformationen unterliegt u. a. folgenden Regelwerken und Normen:
Der digitale Anzeigebildschirm der dynamischen Fahrgastinformation (DFI-Display) muss frei zugänglich sein und für alle Fahrgäste eine akzeptable Lesehöhe entsprechen. Die erforderliche Schriftgröße ist abhängig vom Beobachtungsabstand, sie muss gut lesbar sein und auf eine Blendfreiheit ist zu achten. Der erforderliche Leuchtdichtekontrast ist von mind. 07 (für Schwarz-Weiß-Darstellungen sind Kontraste von mindestens 0,8) anzustreben. Die visuelle Information im öffentlichen Raum wird durch die DIN 32975 bestimmt. Des Weiteren muss die akustische Information durch eine klare Sprachdurchsage gekennzeichnet sein. Um ein DFI-Display normgerecht zu gestalten, muss eine ganze Reihe von Aspekten aus dieser Norm berücksichtigt werden, damit die Leserlichkeit optimal erreicht wird. Bei deren Ausgestaltung sind kompetente Fachplaner und Herstellerfirmen dementsprechend gefordert.
Bild 1:
Die Position vom akustischen Anforderungstaster für blinde und sehbehinderte Menschen sollten vom Leitstreifen durch ein Abzweigfeld mit anschließendem Auffindestreifen (Rippenstruktur
parallel zum Leitstreifen) angezeigt werden. Falls der Anforderungstaster weniger als 2,00 m vom Leitstreifen entfernt ist, kann der Auffindestreifen in Rippenstruktur zum Anforderungstaster entfallen (siehe Bild). Der Abstand des Abzweigfeldes zum Einstiegsfeld sollte mindestens 90 cm betragen, um die verschiedenen Funktionen der Bodenindikatoren taktil zu erkennen. Sollte dies nicht möglich sein (z. B. auch durch erhöhter Einstiegfrequenz – Pulk Bildung), dann ist der DFI-Mast mit dem Abzweigfeld am anderen Pfosten der Wartehalle anzuordnen. Im Zwischenraum Wartehalle/Auffindestreifen lässt sich nach Bedarf ein Fahrkartenautomat
zuordnen. Der taktile Sicherheitsabstand zum Auffindestreifen von 60 cm ist dabei einzuhalten.
Bild 2:
Bei diesem Planungsbeispiel handelt es sich um eine Einfachhaltestelle mit versetzter Wartehalle außerhalb des Gehweges bzw. ohne Wartehalle und ohne Leitstreifen parallel zum Haltestellenbord. In diesem Fall ist es sinnvoll den DFI-Mast mit Anforderungstaster an der inneren Leitlinie im Bereich des Auffindestreifens zu positionieren.
Bild 3:
Befindet sich die Wartehalle im Gehweg, dann ist sie in der Nähe der Einstiegsstelle im Abstand von 60 cm zum Auffindestreifen anzuordnen. Der DFI-Mast befindet sich ebenfalls in diesem Abstand an der Vorderseite der Wartehalle. Zu einer verbesserten taktilen Erfassung kann ein Aufmerksamkeitsfeld mit einer Pflasterung von 60/60 cm um den DFI-Mast versehen werden.
Bild 4:
Dieses Beispiel zeigt die Anwendung der Verlegung von Bodenindikatoren zur DFI-Anlage analog der Ausbildung einer Bahnsteigführung. Diese Gestaltung sollte nicht angewendet werden, weil der Auffindestreifen nicht zwischen zwei Leitstreifen angebunden ist (vgl. Bild 10b). Gleichzeitig verändert die Einbindung des Noppenfeldes im Auffindestreifen das System einer Haltestelle als
durchgängiger Auffindestreifen in Rippenstruktur im Gehweg (siehe DIN 32984, Abschn. 5.4.1 Bild 23b). Besonders bei schmalen Gehwegen verwirrt diese Konstruktion Langstocknutzer, die nun nicht erkennen, handelt es sich um eine Haltestelle oder um eine Überquerungsstelle. Lösungen hierzu sind im Bild 5 und Bild 6 aufgezeichnet.
Bild 5:
Zur Einhaltung der Verlegesystematik von Bodenindikatoren an Haltestellen wird der Auffindestreifen in Rippenstruktur quer über den gesamten Gehweg verlegt. Der Grünstreifen zur Fahrbahn sollte zum Auffindestreifen einen ausreichenden Abstand aufweisen (mind. 1,50 m), damit eine genügende Aufstellfläche an der Eingangstür zum Verkehrsmittel besteht (siehe Position Niederflurbus am Haltepunkt). Am Ende des Grünstreifens lässt sich der DFI-Mast gut integrieren. Die Orientierung bzw. Zuordnung zum DFI-Mast kann mithilfe eines anliegenden Noppenfeldes erfolgen und sollte mindestens 30 cm (60 cm) seitlich vom Auffindestreifen (analog Bild 10b) hervorstehen. Das DFI-Display sollte in diesem Fall zum Gehweg hin,
aufgerichtet sein.
Bild 6:
Kann aus technischen oder topografischen Gründen der DFI-Mast nicht unmittelbar an der Wartehalle aufgestellt werden, dann sollte die Position vom DFI-Mast zum Auffindestreifen nicht größer sein als 2,50 m. Ein größerer Abstand könnte ein Vorbeigehen ermöglichen.
Mit der Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) hat der Gesetzgeber für die Schaffung eines barrierefreien ÖPNV eine politische Zielbestimmung verankert, bis 2022 möglichst eine vollständig barrierefreie Nutzung des ÖPNV für alle mobilitäts- und sensorisch eingeschränkten Menschen zu erreichen. Das bedeutet, mit allen Beteiligten (Behinderten und Seniorenvertretern, Aufgabenträgern, Verkehrsunternehmen, Baulastträgern) einheitliche Standards zur Barrierefreiheit abzustimmen und entsprechende Maßnahmen und Konzepte zu entwickeln. Darin ist das Prinzip der alternativen Wahrnehmung (Zwei-Sinne-Prinzip) die wesentliche Voraussetzung, um auf digitalen Monitoren, die sogenannten Dynamischen Fahrgastinformationen (DFI) zu verstehen. Bei dieser Informationsmöglichkeit müssen mindestens für zwei der drei Sinne „Sehen, Hören, Tasten“ zugänglich sein. Personen, die in ihrer Sehfähigkeit eingeschränkt oder blind sind, müssen die Information akustisch erhalten oder fühlbar aufnehmen können. Für schwerhörige oder gehörlose Menschen muss die Information optisch wahrnehmbar sein. Um die gesetzlich geforderte Barrierefreiheit zu erreichen, sind unter diesem Aspekt sind die DFI-Anlagen zu gestalten.
In der DIN 32984 sind die Anforderungen von Bodenindikatoren an Fahrgastinformationen nur für Bahnsteige definiert. Diesbezüglich bestehen keine Aussagen zu Haltestellen im Straßenraum. Um im Bodenleitsystem eine Einheitlichkeit zu erreichen, sollte (wenn möglich) sinngemäß das Auffinden von Informationseinrichtungen für blinde und sehbehinderte Menschen auch auf Bus- und Straßenbahnhaltestellen übertragen werden. Hierzu sind im Bild 1 bis Bild 6 Planungsbeispiele über die Anordnung von DFI-Anlagen aufgeführt.
Der DFI-Mast sollte eine gleichmäßige Form haben, die sich von anderen Masten im Straßenraum (z. B. Lichtsignalanlage) unterscheiden. Sinnvoll ist ein quadratischer Mast, da er durch seine Form von sehbehinderten Menschen eindeutig erkannt wird. Des Weiteren sollte der DFI-Mast eine andere einheitliche Lackierung erhalten, die sich visuell von der Umgebung hervorhebt.
Die dynamischen Fahrgastinformation muss stufenfrei erreichbar sein und eine ausreichende Bewegungsfläche für motorisch eingeschränkte Menschen zu Verfügung stehen. Die Oberfläche muss ein angenehmes Begehen und Berollen ermöglichen, das heißt.
Bisher installierte dynamische Fahrgastinformationen im Straßenraum mit allen Anforderungen an Barrierefreiheit sind bisher kaum vorzufinden. Irrtümlicherweise werden jedoch von Planern, Herstellern und örtlichen Vertretern „Ihre erstellte Anlage“ als barrierefrei definiert. Barrierefreiheit bedeutet, dass sämtliche Komponente einer akustischen und visuellen Informationseinrichtung für Menschen mit Behinderungen ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sein müssen.
Diese neu errichtete DFI-Anlage erfüllt die visuelle und akustische Funktion sowie den Anforderungen an Bewegungsraum. Der Nachteil liegt darin, dass der digitale Anzeigebildschirm relativ hoch eingebaut wurde und dadurch eine erschwerte Lesemöglichkeit entsteht (siehe seitliche Rollstuhlnutzerin – allerdings aus einem ungünstigen Blickwinkel). Die Unterkante des DFI-Displays sollte zur lichten Höhe des Verkehrsraum ausgerichtet sein (RASt 06: 2,25 m), um eine angenehme Lesehöhe zu erreichen, aber maximal 3,00 m Einbauhöhe nicht überschreiten (DIN 32974, Abschn. 4.4.4 – max. Höhe von Beschilderungen).
Problemstellung:
Die Anordnung des DFI-Mastes mit 90 cm Abstand zur Haltestellenkante entspricht dem Standort einer Lichtsignalanlage (LSA) an einer Überquerungsstelle, ebenso der seitliche Abstand zu den Bodenindikatoren des Auffindestreifens. Der runde Querschnitt vom DFI-Mast ist örtlich identisch mit den Masten von Lichtsignalanlagen sowie die anthrazitfarbige Lackierung. Damit besteht eine Gleichstellung beider Verkehrsanlagen einschließlich die Anforderungstaster in seiner Form und Farbgebung, jedoch mit verschiedenen Funktionen. Die Position der Einstiegsstelle in das Verkehrsmittel ist damit verfehlt. Nicht nutzbar ist das DFI-Display mit seiner kaum erkennbaren weißen Schrift zuzüglich deren Blendung
durch Sonneneinstrahlung. Hinzu kommt seine hohe Lage, die sogar bei kurzem Betrachtungsort keine eindeutige Lesbarkeit vermittelt.
Gefahrensituation:
Die Anordnung von DFI-Masten und LSA-Masten in der gleichen Form, Farbe und Standorte an den Bodenindikatoren führen zu Verwirrungen und Verwechslungen der Verkehrssituation von blinden und sehbehinderten Menschen. Wie im rechten Bild zu sehen, hält der Bus nicht an seinem Haltepunkt der Bodenindikatoren, sondern um einen Meter davor. Damit verhindert der Busfahrer den aussteigenden Fahrgästen vorbeugend ein stoßen gegen den DFI-Mast. An der Engstelle DFI-Mast/Busbord ist zum Glück die ältere Dame schon vorbeigelaufen, bevor der Bus abfuhr. Diese Verkehrssituation kann zu einem Unfall führen. Besondere Gefahr besteht, wenn diese Bauweise mit dem DFI-Mast, sich unmittelbar neben einer Überquerungsstelle befindet.
Fazit:
Die Ausbildung dieser dynamischen Fahrgastinformation kann als „nicht barrierefrei“ angesehen werden, weil die einzelnen Komponenten nicht den Normen und Regelwerken entsprechen.
Dieser Lösungsvorschläge von Bild 5 und Bild 6 sind gleichgestellt mit dem System der Verlegung von Bodenindikatoren an Aufzügen und dem Prinzip der Führung Bodenindikatoren an Treppen/Fahrtreppen (siehe Handbuch Teil 1, bzw. DIN 32984). Planerische Lösungsbeispiele von Haltestellen mit DFI-Anlagen sind im Handbuch Teil 2
„IM DETAIL – Gestaltung barrierefreier Verkehrsraum“ aufgezeichnet.