Für die Gestaltung und technische Ausführung dynamischer Fahrgastinformationssysteme sind u.a. folgende Regelwerke und Normen maßgeblich:
barrierefreien Nutzung
Die bauliche und funktionale Gestaltung von Masten für Dynamische Fahrgastinformationssysteme sollte folgenden Anforderungen entsprechen:
Der Befestigungsmast der DFI sollte eine charakteristische Form aufweisen, die sich eindeutig von anderen Masttypen im Straßenraum (z. B. Lichtsignalanlagen oder Beleuchtungsmasten) unterscheidet.
Das Display muss für die Barrierefreiheit folgenden Kriterien entsprechen:
Planerische Lösungsbeispiele von Haltestellen mit DFI-Anlagen sind im Handbuch Teil 2 „IM DETAIL – Gestaltung barrierefreier Verkehrsraum“ dargestellt.
Unterschiedliche Bauformen – von der schlanken Stele bis zum hoch hängenden Ausleger – erfüllen verschiedene stadträumliche Anforderungen. Damit diese Systeme jedoch für alle Fahrgäste nutzbar sind, müssen sie konsequent nach dem Zwei-Sinne-Prinzip und den geltenden Normen (wie der DIN 18040-3) gestaltet werden.
In der DIN 32984 sind die Anforderungen von Bodenindikatoren an Fahrgastinformationen nur für Bahnsteige definiert. Diesbezüglich bestehen keine Aussagen zu Haltestellen im Straßenraum. Um im Bodenleitsystem eine Einheitlichkeit zu erreichen, sollte (wenn möglich) sinngemäß das Auffinden von Informationseinrichtungen für blinde und sehbehinderte Menschen auch auf Bus- und Straßenbahnhaltestellen übertragen werden. Hierzu sind im Bild 1 bis Bild 6 Planungsbeispiele über die Anordnung von DFI-Anlagen aufgeführt.
In der DIN 32984 sind die Anforderungen an Bodenindikatoren für Fahrgastinformationen explizit für Bahnsteige definiert; spezifische Vorgaben für Haltestellen im Straßenraum fehlen hingegen. Um eine netzweite Einheitlichkeit des Bodenleitsystems zu gewährleisten, sollte das Prinzip zur Auffindbarkeit von Informationseinrichtungen für blinde und sehbehinderte Menschen sinngemäß von Bahnsteigen auf Bus- und Straßenbahnhaltestellen übertragen werden.
Stelen mit DFI-Anlagen können barrierefrei gestaltet werden und bieten gegenüber rein mastgeführten Anzeigen oft sogar Vorteile, da sie Information und Interaktion auf einer ergonomisch günstigen Ebene bündeln können.
Informationen müssen für mindestens zwei der drei Sinne (Hören, Sehen, Tasten) zugänglich sein.
Die Lesbarkeit ist entscheidend für Menschen mit Sehbehinderung.
Um sicherzustellen, dass die Stele kein Hindernis darstellt und gleichzeitig zuverlässig auffindbar ist, gilt:
Ein wesentlicher Nachteil ist das zu hoch installierte digitale Anzeigedisplay. Dies erschwert die Lesbarkeit massiv – insbesondere für Menschen im Rollstuhl. Die Unterkante des Displays muss auf die lichte Höhe des Verkehrsraums (gemäß RASt: 2,25 m) abgestimmt sein. Zusätzlich ist das Display aufgrund der kaum erkennbaren weißen Schrift und starker Blendung durch Sonneneinstrahlung bei diesem Betrachtungswinkel nahezu unlesbar.
Problemstellung: Verwechslungsgefahr mit Lichtsignalanlagen (LSA)
Die gewählte Anordnung des DFI-Mastes – mit 90 cm Abstand zur Haltestellenkante sowie der Positionierung zu den Bodenindikatoren – entspricht exakt dem Standort einer Lichtsignalanlage an einer Überquerungsstelle.
Gefahrensituation Die identische Gestaltung von DFI- und LSA-Masten (Form, Farbe, Standort an den Bodenindikatoren) führt bei blinden und sehbehinderten Menschen zu gefährlichen Verwechslungen.
Wie im rechten Bild zu sehen, hält der Bus nicht am markierten Haltepunkt der Bodenindikatoren, sondern etwa einen Meter davor. Damit verhindert das Fahrpersonal präventiv, dass aussteigende Fahrgäste gegen den DFI-Mast stoßen. An der Engstelle zwischen DFI-Mast und Bordkante ist die ältere Dame glücklicherweise bereits vorbeigelaufen, bevor der Bus abfuhr. Diese Verkehrssituation kann zu Unfällen führen. Besondere Gefahr besteht, wenn sich diese Bauweise mit dem DFI-Mast unmittelbar neben einer Überquerungsstelle befindet.
Fazit: Die Ausführung dieser beiden dynamischen Fahrgastinformationen ist als nicht barrierefrei einzustufen. Die mangelnde Differenzierung der Komponenten widerspricht den geltenden Normen und Regelwerken und beeinträchtigt die Sicherheit und Orientierung der Fahrgäste erheblich.